Regularien

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Um die erforderlichen Ziele zur Eindämmung des Klimawandels zu erreichen ist es u. a. wichtig, Regularien des Verkehrsgeschehens konsequent am Klimaschutz auszurichten.

Mobilitätsmanagement

Mobilitätsmanagement ist ein Ansatz zur Entwicklung, Förderung und Vermarktung von verkehrsmittelübergreifenden Angeboten und zur Beeinflussung verkehrserzeugender Faktoren. Mobilitätsmanagement verfolgt das Ziel, den Personenverkehr kosteneffizienter, umwelt- und sozialverträglicher (nachhaltiger) zu gestalten. Die Verkehrsteilnehmenden erhalten sowohl durch die Förderung von öffentlichem Nahverkehr, Carsharing, Fahrgemeinschaften, Radfahren und Zufußgehen als auch durch die Bereitstellung von Information und Beratung sowie durch Anreizsysteme attraktive Mobilitätsangebote, die zu einer – möglichst autofreien – multimodalen Verkehrsmittelwahl einladen. Mobilitätsmanagement setzt sowohl bei spezifischen Zielgruppen als auch an verkehrserzeugenden Standorten an.

klimaaktiv mobil, eine Initiative des BMK, berät und unterstützt relevante AkteurInnen, EntscheidungsträgerInnen und InvestorInnen bei der Entwicklung und Umsetzung klimaschonender Maßnahmen im Verkehrsbereich. Beispiele hierfür sind unter anderem die Umstellung auf alternative Fahrzeuge und emissionsfreie Treibstoffe, intelligente multimodale Mobilität, Radfahren, zu Fuß gehen, bedarfsorientierte öffentliche Verkehrsmittel oder bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Im Rahmen der klimaaktiv mobil-Beratungsprogramme können beispielsweise Kommunen, Schulen, Betriebe/Bauträger/Flottenbetreiber und Tourismus kostenlose Beratungen abrufen.

Ordnungsrechtliche Instrumentarien

Mobilitätsvertrag, -fonds

Bei Errichtung eines neuen Wohngebäudes muss der Bauträger die Mindestanzahl an Stellplätzen gemäß der Stellplatzverordnung der Gemeinde (ermächtigt durch die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes) einhalten. Wird die Mindestanzahl an vorgeschriebenen Stellplätzen unterschritten, müssen Kompensationen in Form einer Stellplatz-Ausgleichabgabe geleistet werden. Um die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätz zu reduzieren, können Bauträger mit Gemeinden privatrechtliche Verträge sogenannte Mobilitätsverträge abschließen (bspw. § 17 Abs. 2 NÖ ROG, §33 Abs.2 T ROG, §38a V RPLG, §89 Abs 4 Stmk BauG u.a.). Das verringerte Stellplatzangebot muss durch nachhaltige Maßnahmen wie (E)-Carsharing, Lademöglichkeit von E-Autos auf ausgewiesene Stellplätze, (E)-Fahrräder-Verleih, (E)-Moped-Verleih, Fahrradraum/-abstellplatz mit Lademöglichkeit für E-Fahrräder, Fahrradserviceaktion, Infobroschüren über Mobilitätsangebot, MieterInnen-Ticket oder Errichtung einer Paketbox etc. sowie einem Evaluierungsbericht kompensiert werden.
Die Strategie ist, einen klaren Trendbruch in der Verkehrsmittelwahl der BewohnerInnen vorzunehmen und die Verkehrsnachfrage vom motorisierten Individualverkehr zu den nachhaltigen Verkehrsarten zu verlagern.

Im Forschungsprojekt Urban MoVe wwird mittels Analyse und Evaluation an ersten Praxisbeispielen aus Graz und Wien der Frage nachgegangen, inwiefern sich z.B. Mobilitätsverträge und -fonds als Steuerungsinstrumente für eine verschränkte und zukunftsorientierte Stadt- und Mobilitätsplanung eignen und wie eine Neu- und Weiterentwicklung dieser Instrumente vor dem Hintergrund von Mobilitätsinnovationen (z.B. Sharing- & Elektromobilität, Mobility as a Service, automatisiertes Fahren) aussehen können.

Finanzielle Instrumentarien

Im Zuge der gerade beschlossenen sozial-ökologischen Steuerreform werden sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der Höhe der jeweiligen Abgaben und Zuschüsse in den nächsten Jahren erhebliche Veränderungen stattfinden (Bepreisung des CO2-Ausstoßes). Mit der Zunahme der Zahl zugelassener Fahrzeugen mit post-fossilen Antrieben werden die Einnahmen aus der Mineralölsteuer in den nächsten Jahren sinken und mittelfristig durch andere Einnahmen und den Wegfall von klimaschädlichen Subventionen und Steuervorteilen (City-Maut, Wegfall der Pendlerpauschale, Bepreisung der Nutzung des öffentlichen Raumes, etc.) ersetzt werden. Für die Luftfahrt könnte die Befreiung des Kerosins von der Mineralölsteuer fallen resp. schrittweise reduziert werden und die Luftverkehrsabgabe erhöht werden.

Mineralölsteuer

Die Mineraölsteuer bezeichnet in Österreich eine Steuer, die auf den Verbrauch von Mineralöl und anderen daraus hergestellten Energieträgern erhoben wird.

Jedoch existieren zahlreiche Ausnahmen

  • Luftfahrt: Die gewerbliche Luftfahrt ist von der MÖSt befreit. Die Befreiung gilt auch für Inlandsflüge,
  • Schifffahrt: Die gewerbliche Schifffahrt auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee sind von der MÖSt befreit,
  • Autobusse mit Flüssiggasantrieb im Ortslinienverkehr,
  • „Biodiesel“: Heiz- und Treibstoffe, die gänzlich oder fast zur Gänze aus biogenen Stoffen hergestellt wurden und
  • Hersteller von Kraftstoffen für deren Eigenverbrauch (momentan in Österreich nur OMV)

sowie die Möglichkeit zur teilweisen Rückerstattung

  • Schienenfahrzeuge,
  • Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie und
  • Agrardiesel.

Luftverkehrsabgabe

Die Luftverkehrabagbe wird umgangssprachlich oft al Ticket- oder Luftverkehrsteuer bezeichnet und ist eine gesetzlich geregelte Verkehrssteuer für die Luftfahrt, die sich von Land zu Land unterscheiden kann.

Auf Grundlage des österreichischen Flugabgabegesetzes (FlugAbgG) wurde im Jahr 2011 ein der deutschen Luftverkehrsteuer ähnliches Gesetz eingeführt. Die Flugabgabe ist abhängig von der Entfernung zum Zielflugplatz und beträgt je Passagier:

  • für die kürzeren Strecken 3,50€
  • für die Mittelstrecke 7,50€
  • für die Langstrecke 17,50€

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung Kurz II sieht eine Vereinheitlichung auf 12€ pro Flugticket vor. Weiters wir auch die Besteuerung von Kerosin auf europäischer Ebene angestrebt.

KlimaTicket

Das KlimaTicket Österreich ist eine Jahreskarte und kann ab dem 26.10.2021 für alle Linienverkehre des ÖPV in einem bestimmten Gebiet (regional, überregional und österreichweit) genutzt werden.

Die Umsetzung und Gestaltung der regionalen KlimaTickets wird von den jeweiligen Bundesländern geregelt:

  • KlimaTicket OÖ (gilt für einen regionalen Teilbereich oder gesamtes Verbundgebiet Oberösterreich)
  • Klimaticket VOR (gilt für Metropolregion (Wien, Niederösterreich, Burgenland) oder Region (Niederösterreich, Burgenland)
  • KlimaTicket VMOBIL (gilt für Bus, Bahn in ganz Vorarlberg samt Grenzorten in den Nachbarländern)
  • KlimaTicket Steiermark (gilt für alle Züge, Busse und Straßenbahnen im Verkehrsverbund Steiermark)

Verkehrsmanagement

Das Verkehrsmanagement beschäftigt sich mit der Beeinflussung des Verkehrsgeschehens, um Verkehr zu vermeiden oder zu verlagern und umfasst alle Verkehrsbereiche.

ITS Vienna Region zum Beispiel ist ein Kompetenzzentrum von Verkehrs-Telematik (ITS – Intelligent Transport System) der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit dem auf Grundlage verkehrspolitischer Vorgaben das Verkehrsgeschehen umweltfreundlicher, effizienter, flexibler und sicherer gemacht werden soll.

Ordnungsrechtliche Instrumentarien

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen zum einen der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Verringerung der Lärmemissionen. Zum anderen wird durch eine Begrenzung die Geschwindigkeit der Fahrzeuge harmonisiert, was sich positiv auf die Auslastung der Straßen und die Verkehrsabwicklung auswirkt sowie den Kraftstoff-Verbrauch und die schädlichen Emissionen senkt.

Die österreichische Regierung hat dazu eine Übersicht über Geschwindigkeitesbegrenzungen in Österreich erstellt. Aktuell wird eine Ausweitung der Begrenzung der höchst zulässigen Geschwindigkeit in Wohngebieten und Innenstädten diskutiert, um dort die Gefährdungen von FußgängerInnen und Radfahrenden zu verringern und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum zu verbessern.

Werden diese Begrenzungen nicht beachtet, erfolgt in den meisten Fällen eine Bußgeldzahlung. Bei wiederholten oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen können auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder andere Strafen die Folge sein. Mit den jüngsten politischen Entscheidungen wurde das Strafmaß für zu schnelles Fahren weiter erhöht.

Fahrverbote

Die Wirtschafkammer Österreich stellt in einer Zusammenfassung einen Überblick über alle in Österreich geltenden Lkw-Fahrverbote dar.

  • Lkw-Nachtfahrverbot
Das Nachtfahrverbot für Lkws auf Österreichs Straßen gilt allgemein von 22:00 bis 05:00 Uhr für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von > 7,5t.
Ausgenommen davon sind Fahrten
  • des Straßendienstes,
  • des Bundesheeres,
  • mit lärmarmen Kfz (Bestätigung durch L-Tafel).
  • Lkw-Wochenendfahrverbot
Das Wochenendfahrverbot für Lkws auf Österreichs Straßen gilt
  • samstags ab 15:00 Uhr bis sonntags um 22:00 Uhr,
  • an gesetzlichen Feiertagen: 00:00 - 22:00 Uhr,
  • für Lkw mit Anhänger: hzG (Lkw oder Anhänger) > 3,5t,
  • für Lkw, Sattelkraftfahrzeuge, etc.: hzG > 7,5t.
Davon ausgenommen sind Fahrten,
  • die ausschließlich im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen/-häfen durchgeführt werden,
  • die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe oder der Müllabfuhr dienen, weiters Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart, mit Fahrzeugen der Beleuchter/Beschaller, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24.12. und
  • die der Beförderung bestimmter Lebensmittel, wenn Frachtbrief oder Ladeliste mitgeführt wird, dienen. Erfasst sind frische Lebensmittel wie Obst/Gemüse, Milch(erzeugnisse), Fleisch(erzeugnisse), Fisch(erzeugnisse), Eier, Pilze, Back- und Konditorwaren, Kräuter und genussfertige Lebensmittelzubereitungen sowie damit verbundene Leer-/Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der genannten Gütergruppen.
  • Lkw-Fahrverbote zur Verhinderung des Mautausweichverkehrs
Seit dem Jahr 2004 gibt es in fast allen Bundesländern auf Durchzugsstraßen Fahrverbote für Lkw über 3,5 t hzG mit Ausnahmen für Ziel- und Quellverkehr der örtlichen Wirtschaft. Diese Fahrverbote sind jeweils durch Verkehrszeichen kundgemacht.
  • Lkw-Fahrverbotskalender
  • Lkw-Fahrverbote auf der A12 Inntal Autobahn
  • Lkw-Fahrverbote in Wien, Niederösterreich und der Steiermark
Zudem gelten weitere Lkw-Fahrverbote in Wien, in Teilen Niederösterreichs (alle Lkw mit Euro-1- und Euro-2-Motoren) sowie in Teilen der Steiermark (alle Lkw mit Euro-1- und Euro-2-Motoren).
  • Motorradfahrverbot: Außerfern
Eine neue, viel kritisierte Verordnung, die am 10.06.2020 in Kraft getreten ist, untersagt das Befahren der Bschlaber-, Hahntennjoch-, Lechtaler-, Berwang-Namloser und der Tannheimerstraße im Außerfern mit Motorrädern, die einen Nahfeldpegel von über 95 Dezibel aufweisen. Bei Nicht-Beachten dieser Regulierung werden Bußgeldzahlungen fällig.
Passend zu diesem Thema wurde 2019 die Motorradlärmstudie Außerfern von der Tiroler Landesregierung herausgegeben.

Parkraumbewirtschaftung

Die Parkraumbewirtschaftung ist ein wichtiges Instrument zur langfristigen Sicherung der Lebensqualität bzw. Steigerung der Aufenthaltsqualität in öffentlichen Räumen. Folgende Wirkungen, die das Mobilitätsverhalten beeinflussen, werden mit einer Parkraumbewirtschaftung erzielt:

  • Reduktion der Volumens des motorisierten Individualverkehrs,
  • mehr Pendlerinnen und Pendler nutzen öffentliche Verkehrsmittel und
  • aus den Einnahmen der Parkraumbewirtschaftung werden umweltfreundliche Maßnahmen gefördert.

Finanzielle Instrumentarien

Maut&Vignette

Seit dem Jahr 1997 muss in Österreich für die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen ein Nutzungsentgelt von Pkw und Krafträder entrichtet werden. Für besonders verkehrsbelastete Strecken werden neben der Vignette aufgrund der hohen Errichtungs- und Betreibungskosten bei speziellen Bauten wie z.B. Tunnel (Tauerntunnel, Gleinalmtunnel, Felbertauerntunnel) Sondermauten verlangt. Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG müssen auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen mit einer GO-Box ausgestattet sein und eine von den gefahrenen Kilometern und der Anzahl der Achsen abhängige Maut bezahlen. Diese setzt sich aus einem Inftrastrukturtarif, einen emissionsabhängigen Luftschadstofftarif und einem Lärmtarif zusammen.

Weblinks

klimaaktiv mobil: Leitfaden Stellplatzmanagement für Länder, Städte, Gemeinden, Betriebe und Bauträger (2015)